Jugendinitiative Sylt e.V. 
Postfach 1313
Geschwister-Scholl-Weg 2
25980 Sylt/ OT Westerland 

Satzung der Jugendinitiative Sylt e.V. 
Stand 02.06.2011

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Jugendinitiative Sylt e.V. 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Westerland.

§2 Zweck
Der Verein betreibt offene Jugendarbeit in einem selbstverwaltenden Jugendzentrum.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung (AO).
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie Verbände, Vereinigungen und Gebietskörperschaften (korporative Mitgliedschaft) werden. 
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch freiwilligen Austritt.
  2. Durch den Ausschluss aus dem Verein.
  3. Durch die Streichung aus der Mitgliederliste 
  4. Durch den tot bei natürlichen Personen 

(2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise den Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes nur dann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Wochen vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen

§6 Mitgliedsbeiträge 
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, jedes fordernde Mitglied einen Mindest-Jahresbeitrag. Der jeweilige Jahresbeitrag und Mindest-Jahresbeitrag ist im Voraus, am 01.Februar eines Jahres zu entrichten. 
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Jugendinitiative Sylt e.V. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sieben Tagen vom Vorstand oder auf Antrag von 10% der Mitglieder durch öffentliche Bekanntgabe einberufen. 
(2) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Auf jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das im Jugendzentrum ausgehängt wird. Das Protokoll muss die Unterschriften des Protokollanten und des ersten Vorsitzenden tragen.
(4) Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
(5) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. 
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören weiterhin folgende Punke:

  1. Die Wahl eines ersten und zweiten Vorsitzenden,
  2. Die Wahl eines Kassenwarts und 
  3. Des Schriftführers,
  4. Die Wahl von bis zu sieben Beisitzern (Vorstandsmitgliedern), von denen bis zu vier Besucher und bis zu drei Personen sein sollen, die dem Jugendzentrum nahestehen, bzw. die Arbeit des Jugendzentums fördern oder unterstützen wollen, aufgrund ihres Alters jedoch nicht mehr zum üblichen Besucherkreis gehören,
  5. Die Wahl von zwei Kassenprüfern. Jedes Jahr wird jeweils ein neuer Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt, überlappende Amtszeit, Wiederwahl ist zulässig;
  6. Die Entgegennahme des Kassen- und Revisionsberichtes,
  7. Sowie des Geschäftsberichtes,
  8. Die Entlastung des Vorstands,
  9. Die Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der praktischen Arbeit des Vereins,
  10. Die Auflösung des Vereins.

§Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/ der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
(2) Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 
(3) Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn dies ein Mitglied verlangt.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem/der Leiter/in der Versammlung und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet werden muss. 
(5) Der vorzulegende Jahresabschluss ist von den zwei Kassenprüfern zu überprüfen.

§9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftwart, und bis zu sieben Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand wird im Sinne des §26 BGB vertreten durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden.
(2) Zur Vertretung des Vereins sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils der/die 1. Und 2. Vorsitzende/r berechtigt. 
2) Mitglieder können an Vorstandssitzungen ohne Stimme beratend teilnehmen.

§10 Geschäftsjahr
(1) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§11 Satzungsänderungen und Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des in §2 genannten Zweckes kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Einberufung mit einer Ladefrist von einem Monat ausschließlich zu diesem Ziel erfolgt.
2) Sonstige Satzungsänderungen können nur mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und müssen mit der Tagesordnung inhaltlich bekannt gegeben werden.
3) Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sylt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige jugendpflegerische Aufgaben zu verwenden hat. 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 15.12.2011